Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 9

§ 4
Vorrangig einzuspeisende Programme

(1) Die durch Gesetz für Nordrhein-Westfalen bestimmten Rundfunkprogramme, die aufgrund einer Zulassung der LfR terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme und die von der LfR zugelassenen Offenen Kanäle sind vorrangig in die Kabelanlagen einzuspeisen. Gleiches gilt für die lokalen Rundfunkprogramme im jeweiligen Verbreitungsgebiet. Liegt der Betriebsbereich der Kabelanlage in mehreren Verbreitungsgebieten, sind die lokalen Rundfunkprogramme für die betroffenen Verbreitungsgebiete vorrangig einzuspeisen.

(2) Die Pflicht zur vorrangigen Einspeisung besteht auch bei denjenigen grenzüberschreitenden Programmen, die aufgrund einer Rangfolgeentscheidung der LfR gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LRG NW weiterverbreitet werden.

(3) Vorrangig können auch bis zu zwei weitere fremdsprachige Programme in solchen Kabelanlagen für ausländische Bürgerinnen und Bürger eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet die ausländischen Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen. Die Auswahl nach Satz 1 trifft die LfR unter Beachtung der in § 41 Abs. 2 Nr. 2 LRG NW genannten Auswahlgrundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 100.

Fn2

SGV. NW. 2051.

Fn3

§ 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 7. März 1996.