Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Rangfolgeentscheidung

(1) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, um alle übrigen weiterverbreiteten (§ 39 LRG NW), aufgrund einer Zulassung (§ 4 LRG NW) verbreiteten und terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand gemäß den Versorgungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG in der jeweils geltenden Fassung am Einspeisepunkt der Kabelanlage empfangbaren Programme einzuspeisen, trifft die LfR eine Rangfolgeentscheidung unter Beachtung der in § 41 Abs. 2 Satz 2 LRG NW genannten Grundsätze.

(2) Zur Ermittlung der Akzeptanz des Programms sind die Veranstalter verpflichtet, der LfR die hierzu verfügbaren Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit Veranstalter nationale Nutzungsdaten, die anerkannten methodischen Standards entsprechen, erheben lassen, sind diese, bezogen auf Nordrhein-Westfalen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn Veranstalter Nutzungsdaten für Nordrhein-Westfalen, die den genannten Standards entsprechen, erheben lassen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 100.

Fn2

SGV. NW. 2051.

Fn3

§ 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 7. März 1996.