Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Entscheidung

(1) Die Rundfunkkommission der LfR entscheidet über die in den Kabelanlagen durchzuführende Belegung nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Sie entscheidet im Benehmen mit den Kabelanlagenbetreibern über die technische Belegung der Kabelkanäle. Hinsichtlich der Rundfunkprogramme des WDR, des Deutschland Radios oder des ZDF stellt die LfR das Benehmen mit diesen her.

(3) Die LfR setzt für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung fest. Die Übergangsfrist beträgt im Regelfall sechs Monate. Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn dem Veranstalter eine kürzere Fristsetzung wirtschaftlich zumutbar ist. §§ 48 und 49 VwVfG NW finden keine Anwendung. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die Veranstaltern und Betreibern von Kabelanlagen durch eine rechtmäßige Rangfolgeentscheidung und deren Vollzug entstehen, findet nicht statt.

(4) Die Weiterverbreitungsentscheidung mit der Kanalzuweisung wird sowohl dem Kabelanlagenbetreiber als auch den betroffenen Veranstaltern mitgeteilt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 100.

Fn2

SGV. NW. 2051.

Fn3

§ 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 7. März 1996.