Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 13
Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig

1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,

2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind,

2a. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung,

3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine

a) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,

b) mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Anzeige bei den zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 14. Mai 2021, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss,

4. Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier,

5. standesamtliche Trauungen,

6. interne Veranstaltungen in stationären Pflegeeinrichtungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sowie

7. Veranstaltungen zur Jagdausübung, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation dringend erforderlich sind, sowie Veranstaltungen zur Jungwildrettung, insbesondere vor dem Mähtod, durch Vergrämen oder Absuchen der zu mähenden Fläche mit dem Hund oder einer Drohne.

Sitzungen nach Satz 1 Nummer 3 setzen bei mehr als 100 Teilnehmern ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept voraus. Gemeinsames Singen der Teilnehmer ist unzulässig.

(3) Große Festveranstaltungen sind mindestens bis zum 30. Juni 2021 untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel

1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem),

2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

3. Schützenfeste,

4. Weinfeste und

5. ähnliche Festveranstaltungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. April 2021 (GV. NRW. S. 416b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021.

Fn 3

§ 4: Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 und 3 und § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021.