Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 4

Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung kann erst gestellt werden, nachdem der Länderausschuß festgestellt hat, daß ein Kanal für Fernsehprogramme nach Artikel 1 Abs. 1 zur Verfügung steht oder voraussichtlich innerhalb von 12 Monaten zur Verfügung stehen wird. Der Länderausschuß ist berechtigt und verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 möglichst zeitgleich in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der Länder bekanntzumachen und eine Ausschlußfrist von mindestens zwei Monaten für die Antragstellung zu bestimmen. Während der Laufzeit einer Zulassung wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Zulassung eingeleitet.

(2) Der Länderausschuß schlägt spätestens zwei Monate nach Ablauf der Ausschlußfrist einen Antragsteller für die Vergabe des Kanals für Fernsehprogramme vor und leitet den Vorschlag unter Beifügung der übrigen Anträge den für private Veranstalter nach Landesrecht zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) zu.

(3) Stimmen alle Landesstellen zu, so läßt der Länderausschuß den vorgeschlagenen Antragsteller für die Dauer von 10 Jahren zu. Er lehnt die übrigen Anträge ab.

(4) Lehnt eine Landesstelle den Vorschlag ab, so teilt sie dem Länderausschuß und den übrigen Landesstellen schriftlich die für die Ablehnung des Vorschlags maßgebenden Gründe mit. Die Begründung muß erkennen lassen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen und von welchen staatsvertraglichen oder anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen die Landesstelle bei der Ablehnung des Vorschlags ausging. Der Länderausschuß hat dem vorgeschlagenen Antragsteller die Ablehnung unverzüglich mitzuteilen und den Landesstellen nach Ablauf eines Monats einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Erhält auch dieser Vorschlag keine Zustimmung, so muß der Länderausschuß neu ausschreiben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 685, geändert durch Ersten Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520).

Fn 2

Art. 1 und 2 geändert durch Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520); in Kraft getreten am 30. Januar 1993 (siehe hierzu Bek. v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84).

Fn 3

Art. 5 geändert durch Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520); in Kraft getreten am 30. Januar 1993 (siehe hierzu Bek. v. 9. 2. 1993 - GV. NW. S. 84 - ).

Fn 4

GV. NW. 1990 S. 26.

Fn 5

SGV. NW. 2252.