Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

29 / 32

§ 28 (Fn 11)
Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ihre oder seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben.

(2) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie oder er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Baustatik derselben Fachrichtung vertreten lassen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Brandschutz vertreten lassen.

(3) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Ausführungszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht ist die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen nach den §§ 83 und 84 BauO NRW 2018 sowie der Gebrauchsabnahme nach § 78 Absatz 7 BauO NRW 2018 zu beachten sind. Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Absatz 2 BauO NRW 2018 eingeführten technischen Baubestimmungen oder technischen Regeln zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden.

(4) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutzkonzeptes unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Dabei hat sie oder er die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen zu würdigen. Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfbericht niederzulegen. In dem Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen. Liegen dem Brandschutzkonzept Abweichungen gemäß § 69 BauO NRW 2018 zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz überwacht die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften Brandschutzkonzeptes.

(5) Prüfaufträge nach § 27 Absatz 2 dürfen nur von geeigneten Fachkräften des Prüfamtes, von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur persönlich ausgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, hat es, sie oder er hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei soll es, sie oder er auch Maßnahmen vorschlagen, die es, sie oder er für die Beseitigung der Mängel geeignet hält.

(6) Ergibt sich, dass die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die die mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieurin oder der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur für Baustatik nicht nach § 22 Absatz 1 anerkannt ist, so ist sie oder er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihr oder ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs zu veranlassen, die oder der für diese Fachrichtung anerkannt ist.

(7) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn sie oder er oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf, die Berechnung oder das Brandschutzkonzept aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.

(8) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur trägt gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1241, geändert durch VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226), Artikel 58 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), geändert durch Art. 3 der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); Artikel 93 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017; Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019 und am 1. Januar 2020; Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

SGV. NW. 232.

Fn 4

§ 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, § 14, § 16, § 19 und § 20 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 5

§ 9, § 11, § 12, § 15, § 17, § 18, § 30 und § 31 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 11, § 15 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 31 Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 6

Überschrift des Dritten Abschnitts im Ersten Teil und des Vierten Teils geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 7

§ 23 und § 25 neu gefasst durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 23 und § 25 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 23 und § 25 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 8

Der Überschrift wird folgende Fußnote angefügt:
1)Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Fn 9

§ 9a eingefügt durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Überschrift geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 10

Inhaltsverzeichnis, § 3, § 10, § 21, § 22, § 26 und § 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845). in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 11

§ 24, § 27, § 28 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.