Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2 (Fn 6)
Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Innerhalb von Schulgebäuden und anderen der Nutzung nach § 1 Absatz 1 dienenden Innenräumen sind von allen Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu tragen. Dies gilt nicht

1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,

2. soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 und insbesondere im Bereich der Primarstufe aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; in diesen Fällen ist ersatzweise eine Alltagsmaske (textile Mund-Nasen-Bedeckung einschließlich Schals, Tücher oder ähnliches) zu tragen,

3. für Schülerinnen und Schüler, während

a) sie im Unterrichtsraum auf ihren Sitzplätzen sitzen,

b) sie im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten (zum Beispiel OGS) an einem festen Platz sitzen (zum Beispiel Basteln, Einzelaktivitäten) oder

c) der Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wobei ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, wenn sie dabei nicht auf ihren Sitzplätzen sitzen oder sich innerhalb derselben Bezugsgruppe in anderen Räumen (zum Beispiel in Schulmensen) aufhalten,

4. für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal im Unterrichtsraum, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen eingehalten wird,

5. für Lehrkräfte bei Konferenzen und Besprechungen auf festen Sitzplätzen im Lehrerzimmer,

6. während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, und bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

7. wenn die verantwortliche Lehr- oder Betreuungskraft ausnahmsweise festgestellt hat, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, sowie im Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen Räumlichkeiten; in diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet werden,

8. bei Prüfungen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist,

9. für Kinder unter sechs Jahren im Fall des § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW,

10. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

11. wenn sich nur Beschäftigte (Lehr- und Betreuungskräfte, Reinigungs- und Hauswirtschaftskräftekräfte, Handwerkerinnen und Handwerker und so weiter) in einem Raum befinden und

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder

b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder

c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist,

12. bei Sitzungen von Schulmitwirkungsgremien und im Rahmen außerschulischer Nutzungen der Schulgebäude, wenn die Regelungen der Coronaschutzverordnung für die konkreten Nutzungen oder Veranstaltungen eine Ausnahme von der Maskenpflicht vorsehen,

13. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes durch eine Person.

(2) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Unterrichtsausschluss und das Betretungsverbot im Rahmen schulischer Nutzungen fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter zum Verlassen des Schulgebäudes auf; im Rahmen außerschulischer Nutzungen handelt die hierfür jeweils verantwortliche Person durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder durch die jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. August 2021 (GV. NRW. S. 948); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021 und am 20. September 2021 (Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c); Verordnung vom 16. September 2021 (GV. NRW. S. 1070a), in Kraft getreten am 17. September 2021 und am 20. September 2021 (Artikel 1 Nummer 1); Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Artikel 2 Nummer 2 und 3 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 2. November 2021; Verordnung vom 12. November 2021 (GV. NRW. S. 1180a), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Obsolet.

Fn 2

§ 3: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021 und am 20. September 2021 (Absatz 4); Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 16. September 2021 (GV. NRW. S. 1070a), in Kraft getreten am 20. September 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (GV. NRW. S. 1180a), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 3

§ 4: neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 16. September 2021 (GV. NRW. S. 1070a), in Kraft getreten am 17. September 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober.

Fn 4

§ 8: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober.

Fn 5

§ 1 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021.

Fn 6

§ 2: Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 2. November 2021.