Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3 (Fn 2)
Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für
schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen

(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. § 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt.

(3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 2 Nummer 1 bis 5 und § 1 Absatz 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen. Getestete Personen sind

1. Personen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest oder ersatzweise an einem PCR-Pooltest nach Absatz 4 (Schultestungen) mit negativem Ergebnis teilgenommen haben,

2. Personen, die zum Zeitpunkt der von der Schule für sie angesetzten Schultestung einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben; handelt es sich bei der angesetzten Schultestung um zweimal wöchentliche PCR-Pooltests, gilt dies nur, soweit entweder einzelne PCR-Pooltests jeweils durch Vorlage eines negativen PCR-Test-Nachweises ersetzt werden oder dreimal wöchentlich nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 ein negativer Coronaschnelltest-Nachweis vorgelegt wird,

3. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen aufgrund einer besonderen Zulassung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Selbsttestung zuhause unter elterlicher Aufsicht stattgefunden hat und darüber eine Versicherung der Eltern vorliegt,

4. Personen, für die eine Teilnahme an den Schultestungen nicht vorgesehen ist und die zum Zeitpunkt der Teilnahme an den betreffenden Angeboten oder einer Veranstaltung in den Schulgebäuden über einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung verfügen.

Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

(4) Für alle nicht immunisierten, in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich drei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit grundsätzlich mindestens 48 Stunden Abstand oder für Schülerinnen und Schüler ersatzweise zwei PCR-Pooltests durchgeführt; die Pooltests umfassen individuelle Rückstellproben, sofern deren Entnahme an Schulen durchgeführt wird. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Soweit für Schülerinnen und Schüler Unterricht nur an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest ausschließlich in der Schule durchgeführt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung auszustellen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest oder PCR-Pooltest gemäß § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung hin.

(5) Die Ergebnisse der nach Absatz 3 in der Schule durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise beziehungsweise Versicherungen der Eltern werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Schulen übermitteln positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt. Im Rahmen der Verfahren der PCR-Pooltestungen sind die Schulen befugt, die für individuelle PCR-Nachtestungen sowie für PCR-Einzeltestungen mittels individueller Rückstellproben erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen an die testenden Labore zu übermitteln; die Labore sind befugt, die Einzel-PCR-Ergebnisse an die Betroffenen, an die jeweilige Schule und positive Einzel-PCR-Ergebnisse an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Im Übrigen werden die Testergebnisse nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.

(6) Finden Angebote in Schulgebäuden während der Schulferien statt, können die Tests einschließlich der Ausstellung von Testnachweisen auch als von den verantwortlichen Betreuungskräften beaufsichtige Selbsttests erfolgen. Die für das Angebot verantwortlichen Personen informieren die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde unmittelbar über positive Testergebnisse.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. August 2021 (GV. NRW. S. 948); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021 und am 20. September 2021 (Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c); Verordnung vom 16. September 2021 (GV. NRW. S. 1070a), in Kraft getreten am 17. September 2021 und am 20. September 2021 (Artikel 1 Nummer 1); Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Artikel 2 Nummer 2 und 3 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 2. November 2021; Verordnung vom 12. November 2021 (GV. NRW. S. 1180a), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Obsolet.

Fn 2

§ 3: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021 und am 20. September 2021 (Absatz 4); Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 16. September 2021 (GV. NRW. S. 1070a), in Kraft getreten am 20. September 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (GV. NRW. S. 1180a), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 3

§ 4: neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 16. September 2021 (GV. NRW. S. 1070a), in Kraft getreten am 17. September 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober.

Fn 4

§ 8: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober.

Fn 5

§ 1 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021.

Fn 6

§ 2: Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 2. November 2021.