Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Zuführungen

(1) Zur Deckung der notwendigen Ausgaben insbesondere im Zusammenhang mit den Organen nach § 104 Abs. 2 MStV leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag rechnerisch in Höhe von 75 von Hundert der nach § 2 Absatz 3 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien festgelegten Gebühren an die ALM GbR (Zuführungen). Die um die Zuführungen nach Satz 1 geminderten notwendigen Ausgaben werden durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die ALM GbR gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 4 jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.

(2) Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Ausgaben für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung der im Folgejahr notwendigen Ausgaben zu übertragen. Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 die notwendigen Ausgaben für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, werden sie grundsätzlich in das neue Haushaltsjahr übertragen. Zinseinnahmen können auch zur Deckung der notwendigen Ausgaben im Folgejahr verwendet werden.

(3) Die Beträge für die regelmäßigen notwendigen Ausgaben werden den Landesmedienanstalten von der ALM GbR mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten in Abschlägen innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Mitteilung geleistet. Das Nähere wird in Anwendungsbestimmungen festgelegt. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die ALM GbR ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von EUR 300.000 unterschreitet.

(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die ALM GbR den Landesmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft sie die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.

(5) Nachbewilligungen sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch entsprechende Minderausgaben innerhalb des Gesamtwirtschaftsplans möglich ist. Sie sind von dem/der BfH gegenzuzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1182).