Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Rechnungslegung

(1) Die Abrechnung der Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung der ALM GbR. Die ALM GbR stellt jährlich einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen der Kameralistik nach LHO auf.

(2) Der Jahresabschluss ist jährlich von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die Gesellschafterversammlung der ALM GbR mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, zu prüfen.

(3) Den Jahresabschluss und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die/der BfH der Gesellschafterversammlung der ALM GbR bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der/des Vorsitzenden der ALM GbR und der/des BfH beschließt.

(4) Der Jahresabschluss wird auf den Internetseiten der ALM GbR veröffentlicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1182).