Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 26
Prüfungsakte
(1) Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes zu stellen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252). |
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