Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15 (Fn 14)
Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung

(1) Der Rundfunkrat besteht aus 55 Mitgliedern. Bei der Bestimmung der Mitglieder nach den Absätzen 3 und 4 ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben.

(2) Dreizehn Mitglieder, davon mindestens sechs Frauen und sechs Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.

Bis zu neun dieser Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.

(3) Jeweils eins von siebenunddreißig weiteren Mitgliedern wird entsandt durch

1. die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

2. die Katholische Kirche,

3. die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen-Lippe K.d.ö.R. und die Synagogen-Gemeinde Köln K.d.ö.R.,

4. den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

5. den Deutschen Beamtenbund, DBB-Landesbund Nordrhein-Westfalen,

6. die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,

7. den Handwerk NRW e.V.,

8. den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,

9. den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V. und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,

10. die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

11. die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den FrauenRat NRW e.V.,

12. die Landesarbeitsgemeinschaft Lesben in Nordrhein-Westfalen e.V. und Queeres Netzwerk NRW e.V.,

13. den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.,

14. die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,

15.  die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,

16. den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen e.V.,

17. den Lippischen Heimatbund e.V., den Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,

18. den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

19. die IHK NRW – Die Industrie und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.,

20. den Bitkom-Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. und den eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.,

21.  den Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V., die Familienunternehmer e.V. Landesbereich Nordrhein-Westfalen und die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V.,

22. den Sozialverband VdK – Nordrhein-Westfalen e.V.,

23. den Landesbehindertenrat NRW e.V.,

24. den Landesintegrationsrat NRW,

25. die Landesseniorenvertretung NRW e.V.,

26. den Film und Medienverband NRW e.V., das Filmbüro NW e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V. / AG DOK, Region West,

27. den Kulturrat NRW e.V.,

28. den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,

29. den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

30. die Gewerkschaft IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

31. den Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V.,

32. die Landesrektorenkonferenz der Universitäten in NRW e.V. und Hochschulen NRW – Landesrektoren_innenkonferenz der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften e.V.,

33. den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,

34. die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union,

35. die Gewerkschaft IG BCE Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirke Nordrhein und Westfalen,

36. die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger r.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

37. die Europa-Union Nordrhein-Westfalen e.V.

(4) Fünf Mitglieder werden durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in der Gesamtsicht mit den nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräfte in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz 3 entsendeberechtigt sind, können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Landtag um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen mindestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats im Online-Angebot des Landtages sowie des WDR bekannt gemacht werden. Der Landtag beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit, welchen der gesellschaftlich relevanten Gruppen für die neue Amtsperiode des Rundfunkrats ein Sitz zusteht. Die Entscheidung soll allen Gruppen, die sich um einen Sitz beworben haben, spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Rundfunkrats bekannt gegeben werden. Das zu entsendende Mitglied sowie das stellvertretende Mitglied gemäß Absatz 6 dürfen durch die jeweils entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden. Einzelheiten des Wahlverfahrens kann der Landtag in seiner Geschäftsordnung regeln. Gegen die Entscheidung des Landtags ist der Rechtsweg gegeben.

(5) Für jedes Mitglied ist zugleich ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse sowie den stillen Verfahren teil. Sofern eine entsendeberechtigte Stelle nach den Absätzen 3 und 4 als ordentliches Mitglied einen Mann entsendet, hat sie als stellvertretendes Mitglied eine Frau zu entsenden und umgekehrt.

(6) Sind mehrere Organisationen entsendeberechtigt, können sie für die jeweilige Amtsperiode nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die entsendeberechtigten Organisationen nach den Absätzen 3 und 4 sollen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Spätestens nach zwei Amtsperioden muss ein solcher Wechsel stattfinden.

(7) Die oder der amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode für die nach den Absätzen 3 und 4 entsandten Mitglieder die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat bekannt. Die gemäß den Absätzen 3 und 4 entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt; insoweit bedarf die Satzung der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

(8) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats und endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtsperiode des vorangegangenen Rundfunkrats.

(9) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.

(10) Scheidet ein Mitglied während einer laufenden Amtsperiode aus, scheidet auch sein stellvertretendes Mitglied aus. Das stellvertretende Mitglied scheidet aus mit Neubenennung eines neuen Mitglieds und seines stellvertretenden Mitglieds, spätestens jedoch drei Monate nach Ausscheiden des vorherigen Mitglieds; § 15 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(11) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, so wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats nach den vorstehenden Vorschriften bestimmt. Scheidet ein auf der Grundlage einer Liste nach Absatz 2 bestimmtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Rundfunkrat aus, wird es durch das nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied oder stellvertretende Mitglied ersetzt.

(12) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Telemedien besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(13) Zwei vom Personalrat entsandte Mitglieder des Personalrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen. Die Absätze 5, 8, 10 und 11 Satz 1 gelten für sie entsprechend. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; ihre Berichtspflicht gegenüber dem Personalrat bleibt unberührt. Die Satzung kann bestimmen, dass die in Satz 1 genannten Personen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes haben, soweit ihnen Mehraufwand entstanden ist und soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten.

(14) Der Rundfunkrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

(15) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.

(16) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Daneben erhalten die Mitglieder des Rundfunkrats für die jeweils erste monatliche Sitzung des Rundfunkrats und die jeweils erste monatliche Sitzung des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, bei Teilnahme ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro. Für jede weitere monatliche Sitzung beträgt das Sitzungsgeld bei Teilnahme 30 Euro. Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder im Fall einer Vertretung. Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 000 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Aufwandsentschädigung in 2,8-facher, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in 1,6-facher Höhe. Stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen erhalten die Aufwandsentschädigung in 1,3-facher Höhe; die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats erhalten die Aufwandsentschädigung in halber Höhe. Für die Teilnahme an Sitzungen des ARD-Programmbeirats wird, unter Anrechnung von dort geleisteter Entschädigungen, ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro pro Sitzungstag gezahlt. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden. Die Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

(17) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats dürfen an der Übernahme und Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(18) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Näheres regelt die Satzung.

(19) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats schlägt diesem unter Beachtung des für den WDR geltenden Rechts und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Einstellung und Entlassung des Personals im Gremienbüro vor. Durch Beschluss kann der Rundfunkrat die oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode, ermächtigen, über die befristete Einstellung von Personen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu entscheiden. Der Rundfunkrat ist über Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Rundfunkrats nach Satz 2 zu informieren. Die Umsetzung der vom Rundfunkrat beschlossenen Maßnahmen und der von der oder dem Vorsitzenden nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen obliegt der Intendantin oder dem Intendanten. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den im Gremienbüro tätigen Personen aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 265, geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590, Artikel 56 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 2 des Gesetzes v. 28.2.2003 (GV. NRW. S. 84), in Kraft getreten am 15. März 2003; Art. 1 d. Gesetzes v. 17.6.2003 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2003; Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 18. Dezember 2004; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013; Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016; Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019 und am 13. März 2019; Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 17. April 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Artikel 9 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286); Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030); Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 82), tritt am 1. Januar 2025 in Kraft (siehe oben Norm ab 01.01.2025).

Fn 2

§§ 9 Abs. 3 und 12 Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22). Das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 148) ist, soweit es die Änderung des LRG NW betrifft, am Tag nach seiner Veröffentlichung, dem 6. März 1998, in Kraft getreten.

Fn 4

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 5

§§ 3a, 6c-e, 27-29, 50-52 gestrichen durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004.

Fn 6

§ 6 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 28.2.2003 (GV. NRW. S. 84), in Kraft getreten am 15. März 2003; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 7

§ 4a eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030).

Fn 8

§§ 56 und 56a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; § 56 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Fn 9

6b neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004.

Fn 10

§ 8, § 9, § 30 und § 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 11

§ 3a: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030).

Fn 12

§ 44a, § 44b und § 45b neu eingefügt sowie § 46 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 44a aufgehoben und § 46 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030).

Fn 13

§ 55 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 14

§ 15 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 15

§§ 10, 14, 24, 41, 49 und 53 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016.

Fn 16

§ 7 neu gefasst, §§ 13a, 14a und 57b neu eingefügt sowie §§ 22, 34, 38, 39, 45a und 55a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; § 57b aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 39 erneut geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030).

Fn 17

§ 57a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 18

§§ 11, 37, 43 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 19

§ 45b geändert, § 55a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 20

§§ 48 und 49 neu gefasst bzw. §§ 50 und 51 eingefügt und § 53 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; §§ 48 und 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; § 51 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 21

§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; Überschrift neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absätze 2 und 3 neu gefasst und Absatz 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019.

Fn 22

§§ 13, 25 und 45 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019.

Fn 23

§§ 1, 4, 5a, 18, 19, 33 und 47 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 24

§§ 6a, 54 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 25

§ 55b zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286).

Fn 26

Inhaltsübersicht, §§ 3, 5, 16, 17 und 21 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030).