Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Organisatorische Stellung und Aufgaben des Landesweiterbildungsbeirats

(1) Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung (Landesweiterbildungsbeirat) gebildet.

(2) Der Landesweiterbildungsbeirat hat die Aufgabe

1. die Landesregierung in allen Fragen der allgemeinen Weiterbildung zu beraten,

2. Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Weiterbildung zu erarbeiten,

3. die Erstellung des Weiterbildungsberichts nach § 27 des Weiterbildungsgesetzes fachlich zu begleiten,

4. Empfehlungen zu den Förderschwerpunkten bei den innovativen Maßnahmen nach den §§ 17 bis 19 des Weiterbildungsgesetzes zu erarbeiten und

5. bei der Auswahl der zu fördernden innovativen Weiterbildungsvorhaben nach § 19 des Weiterbildungsgesetzes mit zu beraten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 103).