Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Überprüfung der Studiengangskonzepte gemäß § 12 des Hebammengesetzes

(1) Die zuständige Bezirksregierung überprüft, ob das dem Studiengang zugrundeliegende Konzept die berufsrechtlichen Vorgaben des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) einhält. Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium stellt den zuständigen Bezirksregierungen zu diesem Zweck eine Checkliste zur Verfügung, welche die notwendigen Vorgaben systematisch tabellarisch zusammenfasst. Näheres ergibt sich aus der Anlage dieser Verordnung.

(2) Wesentliche Änderungen des Studiengangskonzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden gemäß § 12 Absatz 3 des Hebammengesetzes durch die jeweils zuständige Bezirksregierung überprüft.

(3) Die Hochschule soll der zuständigen Bezirksregierung zur Erleichterung der Überprüfung des Studiengangskonzeptes eine Stellungnahme möglichst unter Angabe der Fundstellen im Studiengangskonzept vorlegen, aus der sich ergibt, dass und in welcher Weise das eingereichte Studiengangskonzept die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160).