Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Praxiseinsätzen

Die zuständigen Bezirksregierungen können gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen die Durchführung von Praxiseinsätzen im Umfang von 160 Stunden auch in weiteren zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen genehmigen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich Nummer I Nummer 1 bis 3 der Anlage 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vermittelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160).