Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Abweichungen vom Umfang der Praxisanleitung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2
des Hebammengesetzes

Abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes wird bis zum 31. Dezember 2025 der Umfang der Praxisanleitung auf mindestens 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden  Stundenanzahl ab-gesenkt. Die Möglichkeit für die Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes, einen höheren Umfang für die Praxisanleitung während eines Praxiseinsatzes vorzusehen, bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160).