Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Abweichungen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3
der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. Geeignete Maßnahmen zur berufspädagogischen Fortbildung sind insbesondere berufspädagogische oder didaktische Fortbildungsveranstaltungen an Hochschulen oder einschlägiger Fortbildungsstätten. Sofern die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung ruht, ruht auch die Verpflichtung zur berufspädagogischen Fortbildung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160).