Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 65 (Fn 7)
Beteiligung
an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1. ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,

2. die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,

3. das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,

4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,

5. gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle zu gewährleisten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:

a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

(2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Das Finanzministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummer 5 gelten entsprechend.

(6) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen.

(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 158, geändert durch Artikel 78 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); Artikel 4 d. Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631); in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Gesetz vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Dezember 1971. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften. § 117 (alt) umbenannt in § 118 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 3

§ 37 Absatz 4 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 4

§ 112 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).

Fn 5

§ 17a Abs. 3 angefügt durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631); in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 63: Die Änderungen durch § 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten. Das Bürokratieabbaugesetz I wurde geändert durch Gesetz vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Fn 7

§ 65 geändert sowie die §§ 65a bis 65c und 117 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 8

§ 48 und § 100 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 9

§ 18 neu gefasst und §§ 18a bis 18h eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 10

§ 55 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 11

§ 17b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 12

§ 14, § 17, § 20, § 21, § 52, § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.