Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie (Corona-Sonderzahlung) für die

1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richterinnen und Richter des Landes und

3. Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Justizsekretäranwärterin, Justizsekretäranwärter, Fachlehrerin in Ausbildung, Fachlehrer in Ausbildung, Forstinspektoranwärterin, Forstinspektoranwärter, Forstreferendarin, Forstreferendar, Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar des Landes.

Ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Geltungsbereichs ist der 29. November 2021.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. April 2022 (GV. NRW. S. 376).
Obsolet.