Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Voraussetzungen für die Entstehung
des Anspruchs

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter) erhalten eine Corona-Sonderzahlung, wenn

1. das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und

2. sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis hatten.

(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen) erhalten eine Corona-Sonderzahlung, wenn

1. das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und

2. sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe aus diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis hatten.

(3) Der Anspruch auf Gewährung der Corona-Sonderzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte zum Stichtag 29. November 2021 Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatte. Soweit am genannten Stichtag kein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe bestand, richtet sich der Anspruch abweichend von Satz 1 gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 zuletzt Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatte.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. April 2022 (GV. NRW. S. 376).
Obsolet.