Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4
Beschäftigung mit reduzierter
Arbeitszeit und begrenzte Dienstfähigkeit

(1) In Fällen der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung entsprechend § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. Bestand an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, so sind stattdessen die Verhältnisse desjenigen Tages maßgebend, an dem die oder der Berechtigte im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 zuletzt einen solchen Anspruch hatte.

(2) Bei begrenzter Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom

17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 9 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatz 1 und 2 ist § 3 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags nach § 70 des Landesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. April 2022 (GV. NRW. S. 376).
Obsolet.