Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6
Auszahlung

Die Corona-Sonderzahlung ist den Berechtigten spätestens bis zum 31. März 2022 auszuzahlen. Erfolgt die Auszahlung nicht bis zu dem genannten Datum, sind die Beträge an die Berechtigten in der jeweils zustehenden Höhe netto zu leisten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. April 2022 (GV. NRW. S. 376).
Obsolet.