Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 18 (Fn 16)
Behandlung

(1) Während der Unterbringung besteht ein Anspruch auf eine medizinisch notwendige und im Sinne dieses Gesetzes zulässige Behandlung. Die in § 2 angeführten Grundsätze und die §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zu beachten. § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend für die Betroffenen, für ihre Verfahrenspflegerinnen oder Verfahrenspfleger, Verfahrensbevollmächtigte und für ihre rechtliche Vertretung.

(2) Unverzüglich nach der Aufnahme ist mit den Betroffenen ein individueller Behandlungsplan zu erstellen. Die Behandlung und der Behandlungsplan sind den Betroffenen und ihrer rechtlichen Vertretung zu erläutern, mit diesen abzustimmen und fortlaufend anzupassen. Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sind diese altersgerecht in die Behandlungsplanung einzubeziehen. Auch bei ihnen bestehen der Vorrang der Freiwilligkeit und der Anspruch auf eine altersgerechte Aufklärung. Soweit die Betroffenen Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung bei der ärztlichen Aufklärung nicht einsehen können, sind Zeitpunkt, Form der ärztlichen Aufklärung und Abstimmung des Behandlungsplanes nach therapeutischen Kriterien zu bestimmen.

(3) Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 der Einwilligung der Betroffenen.

(4) Die Krankheit, die Anlass der Unterbringung ist, darf ohne Einwilligung nach Absatz 3 behandelt werden, wenn die Betroffenen Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung nicht einsehen oder sich nicht nach dieser Einsicht verhalten können und ohne Behandlung Lebensgefahr oder erhebliche Gefahren für die Gesundheit der betroffenen Person oder dritter Personen im Rahmen der Unterbringung drohen. Eine vorliegende Patientenverfügung ist zu beachten.

(5) Widerspricht eine medizinische Behandlung der Anlasserkrankung dem natürlichen Willen der Betroffenen (Zwangsbehandlung), darf zu deren Durchführung unter den Voraussetzungen des Absatz 4 unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn

1. eine weniger eingreifende Maßnahme aussichtslos ist,

2. eine rechtzeitige Ankündigung erfolgt, die den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, Rechtsschutz zu suchen,

3. aus Sicht der Betroffenen der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,

4. der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Betroffenen zu erreichen und

5. die Maßnahme der Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung dient, soweit dies möglich ist.

Behandlungsmaßnahmen nach Absatz 4 dürfen nur durch die ärztliche Leitung, bei deren Verhinderung durch deren Vertretung angeordnet und nur durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen werden. Die Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, sind durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu dokumentieren und nachzubesprechen, sobald es der Gesundheitszustand der Betroffenen zulässt. Die Zwangsbehandlung ist unzulässig, wenn sie lebensgefährlich ist oder wenn sie die Gesundheit der Betroffenen erheblich gefährdet.

(6) Die Zwangsbehandlung einer volljährigen Person bedarf der vorherigen Zustimmung durch das zuständige Gericht. Den Antrag beim zuständigen Gericht stellt die ärztliche Leitung und bei Verhinderung deren Vertretung. In diesem Antrag ist zu erläutern, welche maßgebliche Gefahr droht und wie lange die Behandlung voraussichtlich erfolgen soll. Zudem sind die Voraussetzungen und Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 darzulegen. Von der Einholung einer gerichtlichen Entscheidung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn

1. diese nicht rechtzeitig erreichbar ist,

2. eine besondere Sicherungsmaßnahme nicht geeignet oder nicht ausreichend ist, um die akute Gefährdung zu überwinden, und

3. die sofortige ärztliche Zwangsmaßnahme zur Vermeidung einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder dritter Personen erforderlich ist.

Eine gerichtliche Zustimmung für die weitere Zwangsbehandlung ist unverzüglich zu beantragen, sofern die unmittelbare Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit über einen längeren Zeitraum andauert oder überwunden ist und die Fortführung der Zwangsbehandlung als weiterhin notwendig angesehen wird. Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Zwangsbehandlungen nach Satz 5 sind monatlich der Aufsichtsbehörde zu melden.

(7) Die Zwangsbehandlung einer minderjährigen Person bedarf der vorherigen Zustimmung der sorgeberechtigten Person. Die Absätze 2 bis 5 finden Anwendung.

(8) Ist bei sonstigen Erkrankungen die Einwilligung der Betroffenen zur Behandlung nicht zu erlangen, so wird sie im Falle der Einwilligungsunfähigkeit durch die Einwilligung der rechtlichen Vertretungen oder der Bevollmächtigten ersetzt. Insoweit gelten die §§ 1814 bis 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662; geändert durch Artikel 64 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009 und am 15. Dezember 2009; geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 13. Dezember 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 82 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 35 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1999.

Fn 4

§ 37 angefügt durch Artikel 64 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; umbenannt in § 39 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 5

§ 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 6

§ 12, § 25, § 27 und § 29 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009.

Fn 7

§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 8

Inhaltsübersicht, § 16, § 22, § 23, § 30 geändert sowie § 13, § 24 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 9

§ 10a, § 31 und § 32 eingefügt sowie §§ 31 bis 35 (alt) umbenannt in §§ 33 bis 37 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 10

§ 36 (alt) umbenannt in § 38 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 11

§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absätze 2 und 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019

Fn 12

§ 14: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009; Absatz 1 geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 13

§ 1 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 14

§ 2: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 15

§§ 10 und 15 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 16

§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.