Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 20 (Fn 11)
Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung besonderer Rechtsgüter Dritter sind ausschließlich

1. Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

2. Unterbringung in einem besonderen Raum,

3. Festhalten statt Fixierung oder

4. Fixierung in der Form der Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Hilfsmittel

Sie dürfen nur dann angeordnet werden, soweit und solange die Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen abgewendet werden kann. Soweit es sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Nummern 2, 3 und 4 handelt, ist jeweils die Maßnahme anzuwenden, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreift.

(2) Bei absehbar nicht nur kurzfristigen oder sich regelmäßig wiederholenden Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 gelten § 18 Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 entsprechend. § 12 Satz 2 ist anzuwenden. Ist die gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreichbar und die sofortige Durchführung der besonderen Sicherungsmaßnahme zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen notwendig, so ist der Antrag unmittelbar nach Fixierungsbeginn zu stellen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung, nicht mehr erforderlich ist.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind den Betroffenen vorher anzukündigen und zu begründen. Von der Ankündigung kann bei einer Fixierung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Sie bedürfen der ärztlichen Anordnung und Überwachung. Sie sind zu befristen und sofort aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen. Eine Beobachtung durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ist verboten. Eine Beobachtung im Rahmen besonderer Sicherungsmaßnahmen darf ausschließlich durch den Einsatz von Personal erfolgen. Bei Fixierungen ist eine ständige persönliche Bezugsbegleitung sowie die Beobachtung mit kontinuierlicher Kontrolle der Vitalfunktionen sicherzustellen. Nach Beendigung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung, die nicht richterlich angeordnet worden ist, sind die Betroffenen über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Anlass, Anordnung, Art, Umfang und Dauer einer Unterbringung in einem besonderen Raum und einer Fixierung sowie eine Belehrung nach Satz 8 sind zu dokumentieren und der Verfahrenspflegerin oder dem Verfahrenspfleger, den Verfahrensbevollmächtigten und der rechtlichen Vertretung der Betroffenen unverzüglich mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662; geändert durch Artikel 64 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009 und am 15. Dezember 2009; geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 13. Dezember 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 82 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 35 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1999.

Fn 4

§ 37 angefügt durch Artikel 64 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; umbenannt in § 39 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 5

§ 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 6

§ 12, § 25, § 27 und § 29 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009.

Fn 7

§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 8

Inhaltsübersicht, § 16, § 22, § 23, § 30 geändert sowie § 13, § 24 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 9

§ 10a, § 31 und § 32 eingefügt sowie §§ 31 bis 35 (alt) umbenannt in §§ 33 bis 37 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 10

§ 36 (alt) umbenannt in § 38 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 11

§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absätze 2 und 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019

Fn 12

§ 14: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009; Absatz 1 geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 13

§ 1 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 14

§ 2: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 15

§§ 10 und 15 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 16

§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.