Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

15 / 27

§ 15 (Fn 14)
Erster Prüfungsteil (schriftliche Prüfungsarbeiten)

(1) Die Dauer der schriftlichen, landeseinheitlich gestellten Prüfungsarbeiten in den beiden Leistungskursfächern und dem Grundkursfach legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben. Für die Zeit des schriftlichen vierten dezentral gestellten Prüfungsfaches gelten die Bestimmungen für das Grundkursfach entsprechend.

(2) Grundlage für die landeseinheitlich gestellten Prüfungsaufgaben sind die Richtlinien und Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe sowie die jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur. Soweit die Schule aus den zentral gestellten Prüfungsaufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Die Prüfungsarbeiten werden von der zuständigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren korrigiert. Maßgebend für die Beurteilung sind die den Aufgaben beigegebenen Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet. Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form sind in angemessener Form zu berücksichtigen; sie führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um bis zu zwei Notenpunkte.

(3) Die Aufgaben für das vierte schriftliche Prüfungsfach werden dezentral gestellt. Den Vorschlag macht die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der den Prüfling in der Jahrgangsstufe 13 unterrichtet hat (§ 9 Abs. 4). Die Anzahl der einzureichenden Aufgabenvorschläge wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Die Aufgabenstellung und die Aufgabenart müssen inhaltlich und methodisch den Prüfungsanforderungen (§ 2) entsprechen. Die Aufgaben müssen unterschiedliche Sachgebiete umfassen. Sie müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgegebenen Zeit zu bearbeiten sein. Sie dürfen einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. Die Aufgaben dürfen sich nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Für die Zahl und Art der Aufgaben gelten die Regelungen der Lehrpläne der gymnasialen Oberstufe. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde überprüft den Vorschlag und wählt Prüfungsaufgaben aus. Sie oder er prüft, ob die Aufgaben den Bedingungen des § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen angemessen und vergleichbar sind. Sie oder er kann, erforderlichenfalls nach Rücksprache mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer, Aufgaben ändern, sie insbesondere erweitern oder einschränken oder auch den Vorschlag zurückweisen, einen geänderten oder neuen anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben einen neuen Vorschlag zur Wahl für den Prüfling zusammenstellen. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent kann zur fachlichen Vorprüfung des Vorschlags den bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Fachausschuss heranziehen. Die Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert und mit einer Note gemäß § 14, gegebenenfalls mit Tendenz, beurteilt und bewertet.

(4) Die Prüfungsarbeiten gemäß den Absätzen 2 und 3 werden von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Fachprüfungsausschuss, bei zentral gestellten Prüfungsaufgaben auf der Basis der vorgegebenen Bewertungskriterien.

(5) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungskursfach (§ 6 Abs. 3 Satz 1) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.

(6) Nach der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die Ergebnisse dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bekannt zu geben. Gleichzeitig wird dem Prüfling mitgeteilt, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils er mündlich geprüft wird (§ 16 Abs. 3).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 145; geändert durch Art. 5 der VO v. 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792), in Kraft getreten am 1. August 2005; Art. 5 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; Art. 4 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007; Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010 und 1. August 2012; Artikel 7 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019; Artikel 8 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 8 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; Artikel 5 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.

Fn 2

§ 2 Abs. 2 Satz 2 gestrichen durch Art. 5 der VO v. 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792); in Kraft getreten am 1. August 2005.

Fn 3

§ 14 zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 4

Eingangsformel zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

§ 25 und § 26 geändert durch Art. 5 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 6

§ 21 geändert durch Art. 4 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 7

§ 22 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010.

Fn 8

§ 6, § 7 und § 19 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2012.

Fn 9

§ 8, § 9, § 11, § 16 und § 23 geändert durch Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2012.

Fn 10

§ 27 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 11

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.

Fn 12

§ 5 geändert, § 10 Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 13

§ 26a eingefügt durch Artikel 8 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; aufgehoben durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.

Fn 14

§ 3, § 12 und § 15 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023.