Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
8 / 9 |
Artikel 8
Bestehende Vereinbarungen zwischen einzelnen Ländern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bleiben unberührt. Die Regelungen über einen Kostenerstattungsverzicht in diesem Abkommen gehen etwaigen Vorschriften über Kostenregelungen in den in Satz 1 genannten Vereinbarungen vor.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 19. |