Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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Artikel 2
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die in Nordrhein-Westfalen örtlich zuständigen Behörden des Bundesgrenzschutzes und die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Behörden im Sinne des Artikels 1 sind
a) für den Bundesgrenzschutz
- das Grenzschutzpräsidium West
- die Bundesgrenzschutzämter Köln und Kleve
b) für die Polizei Nordrhein-Westfalen
- das Landeskriminalamt
- die Bezirksregierungen
- die Kreispolizeibehörden.
Teil II
Organisation, Inhalte
und Regeln der Zusammenarbeit
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 796. |