Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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Artikel 3
Die in Artikel 2 genannten Behörden können auf der Grundlage und im Rahmen dieser Vereinbarung weitere Absprachen über die Zusammenarbeit treffen.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 796. |