Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.9.2023
![]() | 6 / 10 | ![]() |
Artikel 6
Die enge Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 2 genannten Behörden wird durch gezielte, abgestimmte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit dargestellt.
Teil III
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 796. |