Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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Artikel 7
(1) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen gewähren ihren bei einem Unfall im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 und 5 geschädigten Bediensteten die ihnen nach dem jeweiligen Versorgungsrecht zustehenden Leistungen. Ansprüche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit ohne Rücksicht auf die Schadensurheberschaft ausgeschlossen.
(2) Für Eigenschäden, die der Bundesrepublik Deutschland oder dem Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen dieser Zusammenarbeit entstehen, unterbleibt ein Schadensausgleich.
(3) Für Fremdschäden, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit entstehen, haftet der Dienstherr, dessen Weisung die Bediensteten zum Zeitpunkt der Schadensverursachung unterlagen.
(4) Die jeweils geltenden Rechtsvorschriften über die Haftung der Bediensteten wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 796. |