Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 8

Das Bundesministerium des Innern und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gewährleisten die Umsetzung der Inhalte dieser Vereinbarung in ihren jeweiligen nachgeordneten Bereichen (Artikel 2).

Die Erfahrungen in der Zusammenarbeit und Möglichkeiten ihrer weiteren Entwicklung werden in regelmäßigen (mindestens einmal jährlich) stattfindenden Besprechungen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beteiligung des jeweiligen nachgeordneten Bereichs erörtert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 796.