Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 9

Beide Seiten erklären sich damit einverstanden, dass das Bundesministerium der Finanzen dieser Vereinbarung durch einseitige Erklärung beitreten kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 796.