Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1

(1) Auf der Bundesautobahn A 44 Dortmund - Kassel zwischen der Landesgrenze Hessen / Nordrhein-Westfalen (bei km 43, 2) und der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Hessen (bei km 38, 4) einschließlich der Zu- und Ausfahrten an der Anschlussstelle Warburg werden im Bereich beider Richtungsfahrbahnen die polizeilichen Aufgaben von der Polizei des Landes Hessen wahrgenommen.

(2) Auf den Bundesautobahnen

- A 44 Dortmund - Kassel zwischen der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Hessen (bei km 52,6) und der Anschlussstelle Diemelstadt (bei km 48,8) einschließlich der Ausfahrt aus Richtung Dortmund sowie der Zufahrt in Richtung Dortmund,

- A 45 Dortmund - Gießen zwischen der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Hessen (bei km 122, 8) und der Anschlussstelle Haiger-Burbach (bei km 126,5) einschließlich der Ausfahrt aus Richtung Dortmund sowie der Zufahrt in Richtung Dortmund

werden im Bereich beider Richtungsfahrbahnen die polizeilichen Aufgaben von der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 89.