Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6

Das Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2004, gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um 2 Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 89.