Historische SGV. NRW.

 1 / 5

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Maskenpflicht

(1) In folgenden Einrichtungen müssen die Beschäftigen mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) tragen:

1. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

3. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen, die mit einer in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist, genannten Einrichtung vergleichbar sind,

7. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und

8. Rettungsdiensten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden

1. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,

2. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,

3. wenn dies zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

4. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

5. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

6. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches, ersetzt wird,

7. auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt und

8. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2023 (GV. NRW. S. 36a).
Obsolet durch Fristablauf.