Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Verhalten bei einem positiven Test-Ergebnis

(1) Personen, bei denen ein Test mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder ein Antigen-Test (sogenannter Coronaschnelltest) oder ein Coronaselbsttest mit positivem Ergebnis vorliegt, dürfen für einen Zeitraum von fünf vollen Tagen nach dem Tag der Vornahme des Tests die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen nicht betreten. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich eine Testung mit einem negativen Ergebnis erfolgt. Satz 1 gilt nicht

1. für Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden,

2. für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung,

3. für die Sterbebegleitung sowie

4.für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.

(2) Für positiv getestete Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die als Beschäftigte einer Testpflicht nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, besteht mit Vorliegen eines positiven Coronaschnelltests oder PCR-Tests in den entsprechenden Einrichtungen ein berufliches Tätigkeitsverbot. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist weder für die Feststellung des Beginns noch des Endes des Tätigkeitsverbots erforderlich. Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines Testnachweises nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder eines Testnachweises auf Grundlage einer PCR-Testung mittels Nukleinsäurenachweis mit einem CT-Wert über 30, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach Vornahme des positiven Tests. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, darf ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden. Der Testnachweis ist der jeweils für den Betrieb beziehungsweise die Einrichtung verantwortlichen Person vorzulegen.

(3) Positiv getesteten Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen. Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbar wichtigen Gründen keine Maske tragen können.

(4) Isolierungen, die vor dem 1. Februar 2023 begonnen haben, enden, soweit sie nicht auf einer Einzelentscheidung der örtlich zuständigen Behörde beruhen, mit Ablauf des 31. Januar 2023. Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gilt anstelle der vorstehenden Regelungen die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 23. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 22a).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2023 (GV. NRW. S. 36a).
Obsolet durch Fristablauf.