Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,

2. entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Einrichtung vor Ablauf der dort genannten 5-Tages-Frist betritt oder in dieser tätig wird,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2023 (GV. NRW. S. 36a).
Obsolet durch Fristablauf.