Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17 (Fn 5)
Wahl der Mitglieder

(1) Die Vertretungen der Kreise und der kreisfreien Städte wählen für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibeirats und ihre Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter im Wege der Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem Hare/Niemeyer. In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem Polizeibeirat sein.

(2) Bei einem zusammengefassten Polizeibezirk (§ 2 Abs. 2) wählen die Vertretungen der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter zum Polizeibeirat nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Bezirks; jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt soll im Polizeibeirat vertreten sein.

(3) Die Polizeibeiräte bei den Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zum Polizeibeirat bei der Wasserschutzpolizei. Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung vom Innenministerium bestimmt.

(4) Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Polizeibeiräte bei den Bezirksregierungen werden von den Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden aus ihrer Mitte gewählt.

(5) Die Mitglieder des Polizeibeirats, ihre Stellvertreterinnen und ihre Stellvertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist es unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(6) § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308 (ber. S.629); geändert durch Artikel 33 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. Juli 2013; Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 31. Mai 2018; Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020.

Fn 2

Die Inhalte dieser Neubekanntmachung enthalten die Änderungen des Polizeiorganisationsgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes v. 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) in Kraft getreten am 4. Juli 2002. Die vorausgegangene Neubekanntmachung war vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 22. Oktober 1994, die Änderung durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) am 4. Juli 2002.

Fn 3

§ 21 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 4

§§ 3, 5, 6, 11 und 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 266), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 5

§§ 2 und 17 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 6

§§ 4 und 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 7

§§ 5 und 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007, §§ 5 und 13 geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020.

Fn 8

§ 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 9

§§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007; § 13a neu gefasst und § 13b geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020.

Fn 10

§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 11

§ 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 31. Mai 2018.

Fn 12

Inhaltsübersicht und § 7 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020.