Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Übertragung von Befugnissen auf das Landesamt für Besoldung und
Versorgung

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung zuständig ist, übertragen:

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen der Tarifbeschäftigten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen sowie

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet

niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Februar 2023 (GV. NRW. S. 120).