Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Übertragung von Befugnissen auf den Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

(2) Die nachstehenden Befugnisse werden auf den Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfalen übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen von bis zu 75 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet

niederzuschlagen sowie

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(3) Absatz 2 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über insgesamt 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Februar 2023 (GV. NRW. S. 120).