Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig ist, die Befugnis übertragen:

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO im Falle

a) der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro oder

b) der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen.

(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2023 (GV. NRW. S. 268).