Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Klärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Erlangt die Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung.

Abschnitt 3
Auskunft zu Stiftungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 340, ber. S. 1128).