Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2

(1) Die Befugnisse,

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LHO abzuschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist und soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden und

b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz1 Nummer 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet niederzuschlagen und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen sowie

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LHO bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen,

werden übertragen auf

a) das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,

b) den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und

c) die Bezirksregierungen und die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter, soweit sie für den Geschäftsbereich des für Umwelt, Natur und Verkehr zuständigen Ministeriums tätig werden.

(2) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums einzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1113).