Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3

(1) Die Befugnisse,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet niederzuschlagen und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Zahlung von Personalausgaben der Beschäftigten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Geschäftsbereichs des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums ist.

(2) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums einzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1113).