Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Allgemeines

(1) Die dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in § 2 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Im Einzelfall kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs verbliebene Zuständigkeiten den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1143).