Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

3 / 6

§ 3 (Fn 5)
Verhaltensprüfung

(1) Die Verhaltensprüfung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Landeshundegesetzes wird durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt – erforderlichenfalls unter Hinzuziehung sachverständiger Dritter, die über eine Anerkennung gemäß § 4 verfügen – auf einem für den zu prüfenden Hund neutralen Gelände durchgeführt. Eine Verhaltensprüfung soll nur mit solchen Hunden durchgeführt werden, deren Halterin, Halter oder Aufsichtsperson in Besitz einer Sachkundebescheinigung ist. § 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Verhaltensprüfung soll folgende Elemente (Prüfelemente) umfassen:

1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes;

2. Verhalten gegenüber Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in näheren räumlichen Bezug zum Hund treten;

3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);

4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B. Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife);

5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;

6.. Verhalten bei Begegnungen mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;

7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in alltäglichen Begegnungssituationen mit fremden Personen und Hunden.

Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten aufweist.

(3) Die Verhaltensäußerung des Hundes zu den verschiedenen Prüfelementen ist jeweils zu dokumentieren und zu bewerten. Bei einer negativen Bewertung zu einem Prüfelement nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 ist davon auszugehen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Die Prüfung ist abzubrechen und gilt als nicht bestanden. Bei einer negativen Bewertung des Prüfelements nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Befreiung von der Maulkorbpflicht möglich ist, ohne dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist.

(4) Die abschließende positive Beurteilung der Verhaltensprüfung muss die Person benennen, die den Hund bei der Verhaltensprüfung geführt hat. Erforderlichenfalls ist eine Empfehlung zum Umfang der Befreiung von der Maulkorb- und/oder Anleinpflicht und zu möglichen Auflagen auszusprechen.

(5) Der zu prüfende Hund muss mindestens 24 Monate alt sein.

(6) Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung einer Hundetrainerin, eines Hundetrainers oder einer Hundeschule, die die Ausbildung von Hunden durch die Haltungsperson anleitet und über eine entsprechende Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt, nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde kann die Befreiung nach Satz 1 widerrufen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erreichen des 24. Lebensmonats die erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nachgewiesen wird.

(7) Die Verhaltensprüfung kann in den Fällen des § 10 Abs. 2 des Landeshundegesetzes auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle abgelegt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten dafür entsprechend.

(8) Behördlich anerkannte Verhaltensprüfungen oder vergleichbare Prüfungen anderer Bundesländer, die die Feststellung rechtfertigen, dass beim ordnungsgemäßen Führen des Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sind als gleichwertig anzuerkennen und einer Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des Landeshundegesetzes zugrunde zu legen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 85, in Kraft getreten am 17. Februar 2004; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 1 der VO vom 14. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014; Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 26. März 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.

Fn 3

§§ 2, 4 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 26. März 2021.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 5

§ 1 und § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 26. März 2021.