Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 7
Deckung und Verstärkung von Personalausgaben

(1) Deckung

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind abweichend von § 25 Absatz 2 mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

(2) Verstärkung

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus

1. Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie aus Minderleistungsausgleichen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und

2. Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung

den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu. Die Einnahmen aus dem Rahmenvertrag zur Personalbereitstellung mit der Deutschen Telekom AG – Vivento – (Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 282 10) dürfen zur Verstärkung der Ansätze für die Personalausgaben bei Titeln der Obergruppe 42 sowie der Ansätze für Zuschüsse an Landesbetriebe herangezogen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1414).