Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

18 / 35

§ 15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Wasserstraßen

Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Software

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte Betriebs- und Anwenderprogramme zur Datenverarbeitung unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht oder unter der „GNU General Public License“ veröffentlicht wird. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

(3) Grundstücke

Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke

1. direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung

a) an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in der jeweils geltenden Fassung, oder

b) an Studierendenwerke, die als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sind, für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum, oder

2. im öffentlichen Ausschreibungsverfahren

a) unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder

b) mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird,

veräußert werden. Die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) aufgeführten Zweckbestimmungen können entweder gemeinsam oder einzeln vorliegen.

(3a) Grundstücke für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke des Landes direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern veräußert werden dürfen oder ein Erbbaurecht bestellt werden darf. Dies gilt abweichend von § 63 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung auch dann, wenn die Veräußerung Bestandteil einer Partnerschaft von Land und Erwerberin oder Erwerber zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ist. An dem Veräußerungs- und Realisierungsprozess können auch Dritte beteiligt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist unverzüglich von der Veräußerung oder Erbbaurechtsbestellung zu unterrichten.

(4) Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.

(5) Verwaltungsdaten

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(6) Einzelfälle

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass

1. die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert werden dürfen:

a) Grundstück in Bonn, Gemarkung Friesdorf, Flur 16, Flurstücke 1516, 1520, 1521, 1522, 1514, 1532 mit einer Gesamtfläche von insgesamt 51.760 Quadratmetern an die Stadt Bonn beziehungsweise eine mehrheitlich städtische Tochtergesellschaft und

b) Grundstück in Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 13 mit einer Größe von 36.943 Quadratmetern, Grundstück in Jülich, Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 44 mit einer Größe von rund 17.700 Quadratmetern an die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mBH, im Folgenden JEN,

2. an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung ein Erbbaurecht bestellt werden darf:

a) Teilfläche des Grundstücks in der Stadt Bochum, Gemarkung Querenburg, Flur 14, Flurstück 74, mit einer Größe von insgesamt circa 5 000 Quadratmetern zugunsten der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung an der angewandten Forschung e. V.,

b) Grundstück in Bonn, Gemarkung Endenich, Flur 2, Flurstück 2782 mit einer Größe von 2 378 Quadratmetern zugunsten der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.,

c) Grundstücke in Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 52, Flurstücke 37, 38,39 ,40, 55 und 59, mit einer Größe von circa 19 900 Quadratmetern zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen,

d) Teilfläche des Grundstücks in Bonn, Gemarkung Endenich, Flur 2, Flurstück 2783 mit einer Größe von insgesamt circa 8 100 Quadratmetern zugunsten der Universität Bonn und

e) Grundstücke in Wesseling mit einer Gesamtfläche von zusammen circa 1.249.225 Quadratmetern, bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Sechtem, Flur 2, Flurstück 34, Gemarkung Keldenich, Flur 1, Flurstücke 58/1, 59, 60, 190, Flur 10, Flurstück 32, Flur 17, Flurstücke 159, 173, 174, 175, 8, 17, 18, 19, 31, 164, 178, 180, 161, 162, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 33, 13, Flur 11, Flurstücke 83, 135/79, 131/81, 128/82, 132/80, Flur 12, Flurstücke 486, 487,30/19, 32/21, 485 zugunsten der Universität Bonn und der Universität zu Köln zu gleichen Teilen,

3. Grundstücke, die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (V. NRW. S. 105) in die Vermögensverwaltung des Landes übergegangen sind und an denen ein Erbbaurecht bestellt wurde, direkt und ohne öffentliche Ausschreibung auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an die jeweiligen Erbbaurechtsnehmer veräußert werden dürfen, sofern die Restlaufzeit des Erbbaurechtes im Zeitpunkt der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages mindestens 25 Jahre beträgt und

4. Grundstücke die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds in die Verwaltung des Landes übergegangen sind und die zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden oder zu einem landwirtschaftlichen Pachthof gehören, direkt und ohne öffentliche Ausschreibung auf Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an die jeweiligen Pächter oder deren Nachkommen langfristig (mindestens 25 Jahre) verpachtet oder veräußert werden dürfen. Eine Nutzung der Grundstücke für landwirtschaftliche Zwecke hat im Falle einer Veräußerung für mindestens 25 Jahre und bei Verpachtung auf die Dauer der Pachtzeit zu erfolgen.

(7) Grundstücke und Gebäude

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern überlassen werden können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes zu beenden.

(8) Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften „Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender Maßnahmen“ unentgeltlich abgegeben werden können.

(9) Überlassung von Software und Anwendungssystemen

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung oder des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte Software oder Anwendungssysteme im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Gemeinden und Gemeindeverbände unentgeltlich befristet bis zum 31. Dezember 2025 zur Nutzung überlassen werden können.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1414).