Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 21
Gewährleistungen

(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Absatz 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 der Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118),

1. zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 25 000 000 Euro und zugunsten der JEN Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 230 000 000 Euro zu übernehmen,

2. zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 225 000 000 Euro zu übernehmen und

3. zugunsten der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 125.000 Euro.

Auf die in Nummern 1, 2 und 3 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

(2) Stiftung Zollverein

Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 5 800 000 Euro zu verpflichten.

(3) Gegenwerte im Ersatzschulbereich

Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen gemäß § 105 des Schulgesetzes NRW, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, im Folgenden VBL, sind, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers beziehungsweise einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der VBL entstehen.

(4) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zu verpflichten, für die Förderperiode 2021 bis 2027 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 30 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Gewährträgerschaft für Flächen des Nationalen Naturerbes

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund nach dessen Maßgaben zur Übernahme der Gewährträgerschaft für die Flächen des Nationalen Naturerbes in Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, die vom Bund kostenlos in das Eigentum von Stiftungen und Vereinen des Naturschutzes übertragen werden. Die Gewährträgerschaft umfasst zukünftige Haftungsrisiken für eventuelle Altlasten- und Kampfmittelsachverhalte auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften und Personalkontingente bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro, die im Falle der Liquidation oder Auflösung der übernehmenden Stiftungen und Vereine des Naturschutzes wirksam werden können.

(6) Haftungsübernahmeerklärung für Mitarbeiter Biologischer Stationen

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund für Personen- und Sachschäden auf Grund von Kampfmittelaltlasten eine Haftungsübernahmeerklärung bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro abzugeben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Biologischen Stationen, die auf den Flächen des Nationalen Naturerbes zum Zwecke des Naturschutzes für das Land Nordrhein-Westfalen tätig werden.

(7) Haftungsübernahmeerklärung für Mitglieder der Organe der Portigon AG

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zugunsten von aktuellen, künftigen und ehemaligen Organmitgliedern der Portigon AG die Haftungsübernahme, zum Beispiel im Wege einer Ersatzpflicht, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro zu erklären. Eine solche Haftungsübernahme darf nur für solche Schäden erklärt werden, die den Organmitgliedern der Portigon AG entstehen, weil sie haftbar gemacht werden hinsichtlich der Wahrnehmung solcher Organpflichten, die mit der Aufarbeitung von Dividendenarbitragegeschäften der ehemaligen WestLB oder der Bewältigung ihrer Folgen ab dem Zugang der ersten steuerlichen Festsetzung zu Dividendenarbitragegeschäften der ehemaligen WestLB zusammenhängen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1414).