Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 3
Verfahren der Eintragung

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an das Beratungszentrum nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle.

(2) Bei Ausbildungsnachweisen nach Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen.

(3) War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist.

(4) Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis g der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung.

(5) Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(6) Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. April 2024 (GV. NRW. S. 205).